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   OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21 (https://dejure.org/2023,1625)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.01.2023 - 2 MB 8/21 (https://dejure.org/2023,1625)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 2 MB 8/21 (https://dejure.org/2023,1625)
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    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid betreffend einen Vorausleistungsbeitrag für Niederschlagswassergebühren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Dies gilt auch für Gebührensatzungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 16 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - Rn. 174, jeweils juris; vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Gesamtausgabe: 27. Ausg.

    Vielmehr ist der Grad der von Verfassungswegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 173 und vom 30. Mai 1998 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 16, jeweils juris).

    Gefordert ist eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 17 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 175, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, Rn. 14 und vom 25. September 1989 - 8 B 95.89 -, Rn. 6, jeweils juris; vgl. zu allem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 LB 15/19 -, juris Rn. 65-66 m. w. N.).

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Dies gilt auch für Gebührensatzungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 16 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - Rn. 174, jeweils juris; vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Gesamtausgabe: 27. Ausg.

    Vielmehr ist der Grad der von Verfassungswegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 173 und vom 30. Mai 1998 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 16, jeweils juris).

    Gefordert ist eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 17 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 175, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, Rn. 14 und vom 25. September 1989 - 8 B 95.89 -, Rn. 6, jeweils juris; vgl. zu allem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 LB 15/19 -, juris Rn. 65-66 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.06.2021 - 2 LB 15/19

    Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form; Unrichtigkeit einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Gefordert ist eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 17 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 175, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, Rn. 14 und vom 25. September 1989 - 8 B 95.89 -, Rn. 6, jeweils juris; vgl. zu allem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 LB 15/19 -, juris Rn. 65-66 m. w. N.).

    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die zugrundeliegenden Bemessungsfaktoren für die Kosten normiert werden (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 LB 15/19 -, juris Rn. 66 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 9 L 2554/95

    Straßenreinigung; Gebührenschuld; Zeit der Entstehung; Halbseitige Reinigung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Sieht das Satzungsrecht danach vor, dass der Gebührenanspruch der Gemeinde schon antizipiert zu Beginn des Veranlagungszeitraumes in voller Höhe entsteht und die Gemeinde den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht bestimmen kann, handelt es sich hierbei um eine jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrige Rechtsauffassung (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Gesamtausgabe: 67. Ausg. , hier: 55. Erg. Lfg. , 53. Erg. Lfg. und 51. Erg. Lfg. , § 6 Rn. 269b, 251 , 242, 90 m. w. N.; für das Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung für eine antizipierte Gebührenerhebung vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 1997 - 9 L 2554/95 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 MB 10/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheide

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Vielmehr hat die (Inzident-) Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 - 5 MB 10/21 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01

    Zentrale Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsanlage, Abwassergebühr,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Zwar hat der Senat mit Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 - zur Abwassergebühr vertreten, dass die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Einleitung von Niederschlagswasser sukzessive erst im Verlauf des Jahres stattfindet und den Gebührenanspruch für die Zusatzgebühr dementsprechend im Grundsatz erst im Verlauf des Jahres entstehen lässt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris Rn. 41), während der Gebührentatbestand für die Grundgebühr bereits mit dem Eintritt in den Leistungszeitraum verwirklicht wird (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 2003 a.a.O. Rn. 40).
  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Gefordert ist eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 17 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 175, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, Rn. 14 und vom 25. September 1989 - 8 B 95.89 -, Rn. 6, jeweils juris; vgl. zu allem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 LB 15/19 -, juris Rn. 65-66 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 9 A 169/12

    Wirksamkeit einer Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Übertragen auf das Abgabenrecht muss der Abgabeschuldner also den Tatbestand erfüllen, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Gesamtausgabe: 27. Ausg. , hier: 17. Lfg., Erl. § 11 Rn. 62; OVG Münster, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01

    Gebühren keine Erblasserschulden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Übertragen auf das Abgabenrecht muss der Abgabeschuldner also den Tatbestand erfüllen, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Gesamtausgabe: 27. Ausg. , hier: 17. Lfg., Erl. § 11 Rn. 62; OVG Münster, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 25.09.1989 - 8 B 95.89

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21
    Gefordert ist eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 17 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 175, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, Rn. 14 und vom 25. September 1989 - 8 B 95.89 -, Rn. 6, jeweils juris; vgl. zu allem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 LB 15/19 -, juris Rn. 65-66 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 68.67

    Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 112/99
  • VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20

    Bekanntmachung einer Niederschlagwassergebührensatzung; Zitiergebot;

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 26. Januar 2023 - 2 MB 8/21 - und lehnte den Eilantrag ab.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Verfahren 4 B 49/20, 2 MB 8/21 und 4 B 25/21 Bezug genommen.

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